§ 72 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4 a und Paragraph 5, Absatz eins, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993, mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.Paragraphen 14 a bis 14i, Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 8 bis 10, Paragraph 36, Absatz 8,, Paragraph 37, Absatz 4 bis 7, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 4 und 5, Paragraph 64 f,, Paragraph 64 g, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 76, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993, am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 17 und Paragraph 24, Absatz 3, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1995, am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  4. (2b)Absatz 2 b§ 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.Paragraph 24, Absatz 3, tritt in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
  5. (2c)Absatz 2 c§ 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2, § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 4 a, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3, 4, 7 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, Absatz 3,, Paragraph 14 c, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 14 d, Absatz 3,, Paragraph 14 g, Absatz 2,, Paragraph 14 i, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 5 und 7, Paragraph 16, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 22,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 2,, der 1. Abschnitt des römisch II. Hauptstückes, Paragraph 54, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 60,, Paragraph 61,, Paragraph 62, Absatz 2 a und 4, Paragraph 63, Absatz eins,, 2, 4 und 6, Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 64 b, Absatz 5,, Paragraph 64 h, Absatz eins,, Paragraph 64 i, Absatz 2,, Paragraph 68,, Paragraph 72, Absatz 3 und 3a, Paragraph 74 und Paragraph 76, treten in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
  6. (3)Absatz 3Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß § 39 im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß § 37. Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß Paragraph 39, im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß Paragraph 37, Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.
  7. (3a)Absatz 3 aDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß § 39 hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 zu erfolgen.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß Paragraph 39, hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, zu erfolgen.
  8. (4)Absatz 4Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wennDer gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 zu befreien, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt undder Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 9, über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt und
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und
    3. 3.Ziffer 3die Hauptversammlung der Kammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.
  9. (5)Absatz 5Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.Die gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Absatz 4, in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Absatz 4, Ziffer 3, auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  10. (7)Absatz 7Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.Mitglieder der Kommissionen gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.
§ 72 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4 a und Paragraph 5, Absatz eins, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993, mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.Paragraphen 14 a bis 14i, Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 8 bis 10, Paragraph 36, Absatz 8,, Paragraph 37, Absatz 4 bis 7, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 4 und 5, Paragraph 64 f,, Paragraph 64 g, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 76, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993, am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 17 und Paragraph 24, Absatz 3, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1995, am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  4. (2b)Absatz 2 b§ 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.Paragraph 24, Absatz 3, tritt in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
  5. (2c)Absatz 2 c§ 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2, § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 4 a, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3, 4, 7 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, Absatz 3,, Paragraph 14 c, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 14 d, Absatz 3,, Paragraph 14 g, Absatz 2,, Paragraph 14 i, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 5 und 7, Paragraph 16, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 22,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 2,, der 1. Abschnitt des römisch II. Hauptstückes, Paragraph 54, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 60,, Paragraph 61,, Paragraph 62, Absatz 2 a und 4, Paragraph 63, Absatz eins,, 2, 4 und 6, Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 64 b, Absatz 5,, Paragraph 64 h, Absatz eins,, Paragraph 64 i, Absatz 2,, Paragraph 68,, Paragraph 72, Absatz 3 und 3a, Paragraph 74 und Paragraph 76, treten in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
  6. (3)Absatz 3Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß § 39 im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß § 37. Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß Paragraph 39, im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß Paragraph 37, Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.
  7. (3a)Absatz 3 aDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß § 39 hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 zu erfolgen.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß Paragraph 39, hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, zu erfolgen.
  8. (4)Absatz 4Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wennDer gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 zu befreien, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt undder Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 9, über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt und
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und
    3. 3.Ziffer 3die Hauptversammlung der Kammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.
  9. (5)Absatz 5Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.Die gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Absatz 4, in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Absatz 4, Ziffer 3, auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  10. (7)Absatz 7Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.Mitglieder der Kommissionen gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.
§ 72 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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