§ 69 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993§ 69 TieraerzteG treten mit 1seit 31.05.2021 weggefallen. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
(1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993§ 69 TieraerzteG treten mit 1seit 31.05.2021 weggefallen. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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