§ 64i TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 64i TieraerzteG (1weggefallen) Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werdenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über den Präsidenten der zuständigen Außenstelle einzubringen. Dieser hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 64i TieraerzteG (1weggefallen) Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werdenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über den Präsidenten der zuständigen Außenstelle einzubringen. Dieser hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

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