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(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.
(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.
(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.
(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.