§ 63 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 63 TieraerzteG (1weggefallen) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltetseit 15.08.2012 weggefallen. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Kammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.

(3) Der vom Kuratorium zu veranschlagende Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.

(4) Der Präsident der Kammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.

(5) Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.

(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Kammer offen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 63 TieraerzteG (1weggefallen) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltetseit 15.08.2012 weggefallen. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Kammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.

(3) Der vom Kuratorium zu veranschlagende Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.

(4) Der Präsident der Kammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.

(5) Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.

(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Kammer offen.

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