§ 61 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 61 TieraerzteG (1weggefallen) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Versorgungsfondsseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Kammer eine Sterbekasse.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Notstandsfonds.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 61 TieraerzteG (1weggefallen) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Versorgungsfondsseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Kammer eine Sterbekasse.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Notstandsfonds.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten