§ 60 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Kammer zu tragen§ 60 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Kammer zu tragen§ 60 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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