§ 55 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 55 TieraerzteG (1weggefallen) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebundenseit 15.08.2012 weggefallen. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt ist zulässig.

(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.01.1975 bis 14.08.2012
§ 55 TieraerzteG (1weggefallen) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebundenseit 15.08.2012 weggefallen. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt ist zulässig.

(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

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