§ 51 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 51 TieraerzteG (1weggefallen) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorganes durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

1.

bei Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;

2.

bei den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kammer durch Neuwahl.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 51 TieraerzteG (1weggefallen) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorganes durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

1.

bei Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;

2.

bei den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kammer durch Neuwahl.

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