§ 50 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 50 TieraerzteG (1weggefallen) Die Kammer untersteht der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Kammer sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(4) Die Organe der Kammer können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
§ 50 TieraerzteG (1weggefallen) Die Kammer untersteht der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Kammer sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(4) Die Organe der Kammer können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

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