§ 48 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 48 TieraerzteG (1weggefallen) Die Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der Kammer zur Bereinigung vorzulegenseit 15.08.2012 weggefallen. Der Präsident ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.

(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Kammer zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 48 TieraerzteG (1weggefallen) Die Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der Kammer zur Bereinigung vorzulegenseit 15.08.2012 weggefallen. Der Präsident ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.

(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Kammer zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.

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