§ 45 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter dem Präsidenten der Kammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen§ 45 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter dem Präsidenten der Kammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen§ 45 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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