§ 42 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 42 TieraerzteG (1weggefallen) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Kammer ist das Kammeramt einzurichtenseit 15.08.2012 weggefallen. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.

(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 42 TieraerzteG (1weggefallen) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Kammer ist das Kammeramt einzurichtenseit 15.08.2012 weggefallen. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.

(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.

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