§ 40 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 40 TieraerzteG (1weggefallen) Zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer dürfen - ausgenommen im Fall des § 38 Abs. 4 - nur Teams, bestehend aus einem Präsidentschaftskandidaten und vier Vizepräsidentschaftskandidaten, antretenseit 15.08.2012 weggefallen. Für diese gilt § 39 Abs. 4. Ein Team ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung erhält, wobei für die Wahl die Stimmengewichtungen gemäß § 36 Abs. 6 gilt. Erreicht kein Team die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist eine engere Wahl zwischen jenen zwei Teams durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Teams abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(2) Ist der gewählte Präsident oder ein gewählter Vizepräsident der Kammer zum Zeitpunkt der Wahl Angehöriger der Hauptversammlung, so scheidet er aus diesem Gremium aus, und der jeweilige Stellvertreter rückt nach.

(3) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer zu erfolgen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 40 TieraerzteG (1weggefallen) Zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer dürfen - ausgenommen im Fall des § 38 Abs. 4 - nur Teams, bestehend aus einem Präsidentschaftskandidaten und vier Vizepräsidentschaftskandidaten, antretenseit 15.08.2012 weggefallen. Für diese gilt § 39 Abs. 4. Ein Team ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung erhält, wobei für die Wahl die Stimmengewichtungen gemäß § 36 Abs. 6 gilt. Erreicht kein Team die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist eine engere Wahl zwischen jenen zwei Teams durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Teams abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(2) Ist der gewählte Präsident oder ein gewählter Vizepräsident der Kammer zum Zeitpunkt der Wahl Angehöriger der Hauptversammlung, so scheidet er aus diesem Gremium aus, und der jeweilige Stellvertreter rückt nach.

(3) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer zu erfolgen.

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