§ 37 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 37 TieraerzteG (1weggefallen) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer und vier Vizepräsidenten der Kammerseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt. Er ist der Hauptversammlung dafür verantwortlich, dass die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchführen.

(3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Fünftel der Vorstandsmitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich oder auch in anderer geeigneter, jedenfalls aber in dokumentierter Weise eingeholt werden kann; doch bedürfen Beschlüsse, die im Umlaufwege eingeholt werden, der Einstimmigkeit.

(5) Der Vorstand, in dringenden Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Der Landesausschuss (§ 39 Abs. 7) kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Landesausschuss über die im Bezirk aufgetretenen Probleme informieren.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 37 TieraerzteG (1weggefallen) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer und vier Vizepräsidenten der Kammerseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt. Er ist der Hauptversammlung dafür verantwortlich, dass die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchführen.

(3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Fünftel der Vorstandsmitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich oder auch in anderer geeigneter, jedenfalls aber in dokumentierter Weise eingeholt werden kann; doch bedürfen Beschlüsse, die im Umlaufwege eingeholt werden, der Einstimmigkeit.

(5) Der Vorstand, in dringenden Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Der Landesausschuss (§ 39 Abs. 7) kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Landesausschuss über die im Bezirk aufgetretenen Probleme informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten