§ 31 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 31 TieraerzteG (1weggefallen) Der örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebietseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:

1.

die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

2.

die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;

3.

die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;

4.

das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;

5.

die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;

6.

die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;

7.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

8.

die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

9.

Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;

10.

beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;

11.

die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;

12.

die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;

13.

die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;

14.

die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;

15.

die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;

16.

die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;

17.

die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;

18.

die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;

19.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;

20.

die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte;

21.

die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;

22.

die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

23.

die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

24.

die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

25.

der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.

(3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.

(4) Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 03.08.2006 bis 14.08.2012
§ 31 TieraerzteG (1weggefallen) Der örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebietseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:

1.

die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

2.

die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;

3.

die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;

4.

das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;

5.

die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;

6.

die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;

7.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

8.

die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

9.

Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;

10.

beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;

11.

die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;

12.

die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;

13.

die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;

14.

die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;

15.

die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;

16.

die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;

17.

die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;

18.

die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;

19.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;

20.

die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte;

21.

die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;

22.

die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

23.

die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

24.

die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

25.

der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.

(3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.

(4) Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

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