§ 30 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 30 TieraerzteG (1weggefallen) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die

1.

in die Tierärzteliste eingetragen sind,

2.

den tierärztlichen Beruf ausüben,

3.

ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und

4.

nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.

(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitgliederseit 15.08.2012 weggefallen.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben.

(4) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.

(5) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 30 TieraerzteG (1weggefallen) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die

1.

in die Tierärzteliste eingetragen sind,

2.

den tierärztlichen Beruf ausüben,

3.

ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und

4.

nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.

(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitgliederseit 15.08.2012 weggefallen.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben.

(4) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.

(5) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden.

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