§ 28 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften ist zulässig§ 28 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2021
(1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften ist zulässig§ 28 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

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