§ 23 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten§ 23 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.1975 bis 31.05.2021
(1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten§ 23 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

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