§ 14j TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13§ 14j TieraerzteG) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben seit 31.05.2021 weggefallen. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

2.

Apothekenrecht,

3.

weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
(1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13§ 14j TieraerzteG) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben seit 31.05.2021 weggefallen. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

2.

Apothekenrecht,

3.

weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

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