§ 14i TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind§ 14i TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
(1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind§ 14i TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

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