§ 14f TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß § 14i Abs. 2 § 14f TieraerzteGvor der Prüfung vorzulegen seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.

(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.05.2021
(1) Der Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß § 14i Abs. 2 § 14f TieraerzteGvor der Prüfung vorzulegen seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.

(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

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