Art. 4 § 36 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident hatund der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und führt in diesem Fall den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten an den Sitzungen des Direktoriums regelt die Geschäftsordnung.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstensmindestens zwei Direktoren und der VorsitzendeMitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.

(3) Bei der Abstimmung steht dem Gouverneur und jedem Direktor (oderDirektoriumsmitglied, in Abwesenheit eines DirektorsMitgliedes dessen Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. BeiBeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Gouverneur geleiteten Sitzungen die Stimme des GouverneursVorsitzführenden. In den Sitzungen, in denenEin Direktoriumsmitglied kann neben der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eineeigenen Stimme nur bei Stimmengleichheit zudie eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident hatund der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und führt in diesem Fall den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten an den Sitzungen des Direktoriums regelt die Geschäftsordnung.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstensmindestens zwei Direktoren und der VorsitzendeMitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.

(3) Bei der Abstimmung steht dem Gouverneur und jedem Direktor (oderDirektoriumsmitglied, in Abwesenheit eines DirektorsMitgliedes dessen Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. BeiBeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Gouverneur geleiteten Sitzungen die Stimme des GouverneursVorsitzführenden. In den Sitzungen, in denenEin Direktoriumsmitglied kann neben der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eineeigenen Stimme nur bei Stimmengleichheit zudie eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.

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