Art. 4 § 36 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende anwesend sind.
  2. (3)Absatz 3Bei der Abstimmung steht dem Gouverneur und jedem Direktor (oder in Abwesenheit eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Gouverneur geleiteten Sitzungen die Stimme des Gouverneurs. In den Sitzungen, in denen der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit zu.
  3. (1)Absatz einsDas Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. (2)Absatz 2Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.
  5. (3)Absatz 3Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (Paragraph 35, Absatz 3,), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.
  6. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende anwesend sind.
  2. (3)Absatz 3Bei der Abstimmung steht dem Gouverneur und jedem Direktor (oder in Abwesenheit eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Gouverneur geleiteten Sitzungen die Stimme des Gouverneurs. In den Sitzungen, in denen der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit zu.
  3. (1)Absatz einsDas Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. (2)Absatz 2Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.
  5. (3)Absatz 3Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (Paragraph 35, Absatz 3,), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.
  6. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.

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