§ 106 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durchAnträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.1979 bis 31.12.2014

Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durchAnträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

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