§ 96 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es dieder Anfrage zuläßtsoll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird;. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf einer Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zumzu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der HauptfrageAnfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.03.2009

(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es dieder Anfrage zuläßtsoll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird;. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf einer Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zumzu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der HauptfrageAnfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

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