§ 93 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999

§ 93

(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werdenFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine in derselben Sitzung eingebrachtezum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vornach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.

(2) Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs. 1 einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Abs. 1 einzurechnen.

(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wirdStellungnahme bzw. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als zwei solche Verlangen unterzeichnen.

(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachten dringlichen Anfrage zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese für 16 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung anzuberaumen; eine nach Eingang in die Tagesordnung eingebrachte dringliche Anfrage gelangt nach deren Erledigung zum AufrufBeantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.

(5) InDem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 15eine Redezeit von zehn Minuten sprechenund jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 15.09.1993 bis 14.09.1996

§ 93

(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werdenFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine in derselben Sitzung eingebrachtezum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vornach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.

(2) Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs. 1 einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Abs. 1 einzurechnen.

(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wirdStellungnahme bzw. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als zwei solche Verlangen unterzeichnen.

(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachten dringlichen Anfrage zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese für 16 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung anzuberaumen; eine nach Eingang in die Tagesordnung eingebrachte dringliche Anfrage gelangt nach deren Erledigung zum AufrufBeantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.

(5) InDem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte über dringliche Anfragen darf kein Redner länger als 15eine Redezeit von zehn Minuten sprechenund jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

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