§ 31a GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und dg unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2011

Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und dg unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

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