§ 25 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 25

Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG und für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.12.2011
§ 25

Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG und für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).

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