§ 24 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.1998 bis 31.12.9999
§ 24

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen; nach. Nach weiteren sechsvier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 22.10.1998

In Kraft vom 01.10.1975 bis 22.10.1998
§ 24

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen; nach. Nach weiteren sechsvier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

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