§ 18 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse - ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse - teilzunehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse - ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse - Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.07.2015

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse - ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse - teilzunehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse - ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse - Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.

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