§ 15 GarantieG

Garantiegesetz 1977

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2007 bis 31.12.9999

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.

Stand vor dem 29.06.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 29.06.2007

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.

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