§ 10 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999

Abschnitt II - Ost-West-Fonds

§ 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.05.1990 bis 30.09.2002

Abschnitt II - Ost-West-Fonds

§ 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

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