§ 7 GarantieG

Garantiegesetz 1977

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

FürDas Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 sowieund 11 undsowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgeltunter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu erhebenbemessen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.2010

FürDas Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 sowieund 11 undsowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgeltunter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu erhebenbemessen.

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