§ 6 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 360 000 000 Euro mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 360 000 000 Euro an Kapital und 360 000 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 145 000 000 Euro nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 213/1986BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG§ 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(4) (Anm. Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.10.2002 bis 30.12.2021

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 360 000 000 Euro mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 360 000 000 Euro an Kapital und 360 000 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 145 000 000 Euro nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 213/1986BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG§ 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(4) (Anm. Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

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