§ 5 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes in der Gesellschaft einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen. Dem§ 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen solchen der Generalversammlung), zu welchen sie rechtzeitig einzuladen sind, teilzunehmensinngemäß anzuwenden.

(2) Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtungen durch den BundVerpflichtung des Bundes gemäß § 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 11 und 14 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zur.

(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Garantie durchVerpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft im Einzelfallauf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund seiner Prüfungder Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen beantragen, die Erteilung der Zustimmung zu erteilen; wirdbeantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. FallsDie Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft, gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Weiters sind der Beauftragte und sein Stellvertreter von der Gesellschaft zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu den Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist dem Beauftragten (Stellvertreter) jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen sind dem Beauftragten und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Abs. 13 und 24 finden hinsichtlich § 1b sinngemäß Anwendung.

(4) Für die vom Bundesministerium für Finanzen dem Beauftragten und seinem Stellvertreter zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bund zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.08.1981 bis 30.09.2002

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes in der Gesellschaft einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen. Dem§ 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen solchen der Generalversammlung), zu welchen sie rechtzeitig einzuladen sind, teilzunehmensinngemäß anzuwenden.

(2) Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtungen durch den BundVerpflichtung des Bundes gemäß § 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 11 und 14 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zur.

(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Garantie durchVerpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft im Einzelfallauf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund seiner Prüfungder Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen beantragen, die Erteilung der Zustimmung zu erteilen; wirdbeantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. FallsDie Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft, gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Weiters sind der Beauftragte und sein Stellvertreter von der Gesellschaft zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu den Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist dem Beauftragten (Stellvertreter) jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen sind dem Beauftragten und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Abs. 13 und 24 finden hinsichtlich § 1b sinngemäß Anwendung.

(4) Für die vom Bundesministerium für Finanzen dem Beauftragten und seinem Stellvertreter zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bund zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

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