§ 3 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

§ 3. Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie zur Abdeckung des gemäß § 2 Abs. 1 angelasteten Saldos nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem Konto gemäß § 2 Abs. 1 die Summe der Gutschriften übersteigt. Übersteigen die Gutschriften die Belastungen um einen Betrag von mehr als 50 Mill. S, ist der übersteigende Betrag an den Bund abzuführen. Die Gesellschaft hat die monatliche Anforderung oder Gutschrift dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 15. des Vormonates bekanntzugebenihre Garantieübernahme ein Entgelt festzusetzen.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.08.1981 bis 30.09.2002

§ 3. Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie zur Abdeckung des gemäß § 2 Abs. 1 angelasteten Saldos nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem Konto gemäß § 2 Abs. 1 die Summe der Gutschriften übersteigt. Übersteigen die Gutschriften die Belastungen um einen Betrag von mehr als 50 Mill. S, ist der übersteigende Betrag an den Bund abzuführen. Die Gesellschaft hat die monatliche Anforderung oder Gutschrift dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 15. des Vormonates bekanntzugebenihre Garantieübernahme ein Entgelt festzusetzen.

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