§ 104 StVG Unmittelbarer Zwang

Strafvollzugsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
    1. 1.Ziffer einsim Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
    2. 2.Ziffer 2zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269,, 270 des Strafgesetzbuches);
    3. 3.Ziffer 3zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
    4. 4.Ziffer 4gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
    5. 5.Ziffer 5zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung in der Anstaltdes Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDie Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
    1. 1.Ziffer einsim Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
    2. 2.Ziffer 2zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269,, 270 des Strafgesetzbuches);
    3. 3.Ziffer 3zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
    4. 4.Ziffer 4gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
    5. 5.Ziffer 5zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung in der Anstaltdes Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten