§ 47 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

Eine Beschränkung der dem VersicherungsagentenVersicherungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 43 § 45 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. § 10 KSchG bleibt unberührt.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.09.2018

Eine Beschränkung der dem VersicherungsagentenVersicherungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 43 § 45 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. § 10 KSchG bleibt unberührt.