§ 44 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich(1) Steht ein Versicherungsmakler zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob er in der Lage ist, stehtüberwiegend die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. Dies gilt nicht für ErklärungenInteressen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahmewahren (Pseudomakler), so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für dendas Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.

(2) Der Versicherer er gemäß § 43 bevollmächtigt isthaftet dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Informations- oder Beratungspflicht wie für sein eigenes.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.09.2018

Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich(1) Steht ein Versicherungsmakler zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob er in der Lage ist, stehtüberwiegend die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. Dies gilt nicht für ErklärungenInteressen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahmewahren (Pseudomakler), so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für dendas Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.

(2) Der Versicherer er gemäß § 43 bevollmächtigt isthaftet dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Informations- oder Beratungspflicht wie für sein eigenes.