§ 112 UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
§ 112 UG (1weggefallen) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Absseit 01.10.2018 weggefallen. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit den Universitäten bis Ende 2004 den erforderlichen Aufwand für den Generalsanierungsbedarf zu erheben.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.10.2002 bis 30.09.2018
§ 112 UG (1weggefallen) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Absseit 01.10.2018 weggefallen. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit den Universitäten bis Ende 2004 den erforderlichen Aufwand für den Generalsanierungsbedarf zu erheben.

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