§ 85 UG Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.

(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im betreffenden Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2017

(1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.

(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im betreffenden Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

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