§ 72 UG Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.

(2) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. § 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

Stand vor dem 27.05.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 27.05.2021

(1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.

(2) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. § 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

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