§ 71 UG Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

1.

sich vom Studium abmeldet,

2.

die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,

3.

bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder,

4.

den Universitätslehrgang durchbei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 HG die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hatZulassung zum ordentlichen Studium verliert (§ 61 Abs. 1 Z 4 HG),

5.

den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,

6.

die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder

7.

aus dem in § 68 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkundenin den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.09.2017

(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

1.

sich vom Studium abmeldet,

2.

die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,

3.

bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder,

4.

den Universitätslehrgang durchbei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 HG die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hatZulassung zum ordentlichen Studium verliert (§ 61 Abs. 1 Z 4 HG),

5.

den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,

6.

die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder

7.

aus dem in § 68 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkundenin den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

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