§ 15 UG Gebarung

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Rektorat hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen.

(2) Die Universitäten können über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(3) Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Universitätsrats. Dieser kann das Rektorat ermächtigen, Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne seine vorherige Zustimmung einzugehen.

(4a) Die Universitäten haben unbeschadet von Abs. 4 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Zustimmung kann mit Bescheid verweigert werden, wenn das Eingehen der Haftung oder die Aufnahme des Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität überschreitet oder gefährdet. Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kann für Gruppen von Universitäten unter Berücksichtigung des jeder Universität gemäß § 12 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Globalbudgets eine höhere Betragsgrenze festgelegt werden.

(5) Für Verbindlichkeiten der Universitäten trifft den Bund keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(7) Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986§ 67 BHG 2013.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2021

(1) Das Rektorat hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen.

(2) Die Universitäten können über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(3) Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Universitätsrats. Dieser kann das Rektorat ermächtigen, Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne seine vorherige Zustimmung einzugehen.

(4a) Die Universitäten haben unbeschadet von Abs. 4 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Zustimmung kann mit Bescheid verweigert werden, wenn das Eingehen der Haftung oder die Aufnahme des Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität überschreitet oder gefährdet. Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kann für Gruppen von Universitäten unter Berücksichtigung des jeder Universität gemäß § 12 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Globalbudgets eine höhere Betragsgrenze festgelegt werden.

(5) Für Verbindlichkeiten der Universitäten trifft den Bund keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(7) Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986§ 67 BHG 2013.

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