§ 50 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert in Form einer Karteiim Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Ausgestaltung der Karteiblätter sowie über die Einrichtung der Kartei getroffen werden.

(2) Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann automationsunterstützt geführt werden.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 40)

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.10.2013

(1) Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert in Form einer Karteiim Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Ausgestaltung der Karteiblätter sowie über die Einrichtung der Kartei getroffen werden.

(2) Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann automationsunterstützt geführt werden.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 40)

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