§ 45 StbG (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999
Bestätigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise, die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft unrichtig geworden sind, haben die Behörden§ 45 StbG (§§ 39 und 41), wenn ihnen solche Bestätigungen vorgelegt werden, einzuziehen und der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2weggefallen) zu übersendenseit 01.11.2013 weggefallen. Der Inhaber einer solchen Bestätigung hat diese der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 36)

(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 13)

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.10.2013
Bestätigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise, die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft unrichtig geworden sind, haben die Behörden§ 45 StbG (§§ 39 und 41), wenn ihnen solche Bestätigungen vorgelegt werden, einzuziehen und der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2weggefallen) zu übersendenseit 01.11.2013 weggefallen. Der Inhaber einer solchen Bestätigung hat diese der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 36)

(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 13)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten