§ 39 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 19)

(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 30; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 20)

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.12.1994

(1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 19)

(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 30; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 20)

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