§ 24 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. bZ 2 und c3 AVG 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.12.1998

Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. bZ 2 und c3 AVG 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

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