§ 13 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2006 bis 31.12.9999

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er

a)

einen Fremden geheiratet,

b)

gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder

c)

während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

2.

er seither Fremder ist;

3.

die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

4.

er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

Stand vor dem 22.03.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 22.03.2006

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er

a)

einen Fremden geheiratet,

b)

gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder

c)

während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

2.

er seither Fremder ist;

3.

die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

4.

er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

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