§ 8 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)

a)

bei ehelicher Geburt ein Elternteil,

b)

bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)

(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.07.2013

(1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)

a)

bei ehelicher Geburt ein Elternteil,

b)

bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)

(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)

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